oktalite

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich
1.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Kunden, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Oktalite erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, die als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden gelten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung vom Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von Oktalite sind freibleibend.
2.2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Oktalite ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Oktalite.
2.3. Alle Nebenabreden, Ergänzungen etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.4. Alle technischen Daten unserer Kataloge und sonstiger Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie die Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt, bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen vorbehalten.
2.5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorhalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch die Zulieferer von Oktalite. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Oktalite zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes von Oktalite mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits geleistete Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3. Leistungsumfang
3.1. Oktalite ist zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt. Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichts, der technischen und farblichen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen, produktspezifischen Toleranzgrenzen zulässig. Der Kunde genehmigt alle abweichenden Änderungen, die einer technischen Verbesserung der Ware dienen.
3.2. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von Oktalite als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben  keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
3.3. Etwaige Angaben zur Brenndauer von Leuchtmitteln stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen, sondern nur unverbindliche Angaben dar, für die eine Haftung nicht übernommen wird.
3.4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie die Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nichts anderes vereinbart, nur annähernd maßgebend. Im Hinblick auf die Planung von Beleuchtungseinrichtungen bemüht Oktalite sich, diese unter Berücksichtigung entsprechender DIN Normen oder sonstiger Richtlinien, soweit vorhanden, durchzuführen. Oktalite kann hierfür jedoch eine Haftung nicht übernehmen, und zwar insbesondere auch wegen des Einflusses der individuellen Raumausstattung auf die Beleuchtung. Die Beleuchtungsplanung basiert, soweit nicht anders vorgegeben, auf durchschnittlichen Reflexionsgraden von Räumen.
3.5. Wird von Oktalite ein Angebot für eine Beleuchtungseinrichtung erstellt, von dem Kunden der Auftrag jedoch nicht erteilt, so ist dieser verpflichtet, kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich an Oktalite zurückzusenden. Oktalite behält sich an diesen Unterlagen die Eigentums und Urheberrechte vor. Auch bei durchgeführtem Auftrag bleiben die Urheberrechte für die Planung der Beleuchtungseinrichtung bei Oktalite.
3.6. Erfüllungsort ist Geschäftssitz von Oktalite.

4. Liefertermine
4.1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht Oktalite eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Sie beginnen in keinem Fall vor Vertragsschluss zu laufen und auch nicht bevor alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen technischen Angaben (z.B. genaue Maße, Farben etc.) durch den Kunden an Oktalite mitgeteilt worden sind. Fixgeschäfte (§ 376 HGB) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Oktalite.
4.2. Sofern Oktalite den Versand der Lieferung durch Dritte durchführen lässt, haftet Oktalite betreffend die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Transporteurs, nicht jedoch für Umstände, die im Verantwortungsbereich des Transporteurs liegen oder für Umstände, die ihre Ursache in höherer Gewalt haben.
4.3. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse, die Oktalite nicht zu vertreten hat, z.B. Betriebsstörungen aller Art, von Oktalite nicht zu vertretene Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Eingriffe.
4.4. Wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist seitens Oktalite nicht eingehalten, ist der Kunde verpflichtet, Oktalite schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefert Oktalite innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.5. Sofern Oktalite die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für die von dem Verzug betroffene Lieferung oder Leistung verlangen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Oktalite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder diese wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.
4.6. Oktalite ist berechtigt, einen Liefertermin, der nicht vor dem vertraglich vorgesehenen Liefertermin liegen darf, mit einer Vorankündigungsfrist von 10 Werktagen als verbindlich festzulegen. Verschiebt sich dieser Liefertermin dann aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als 10 Werktage, so
a) ist Oktalite berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden bei Dritten einzulagern,
b) wird die Rechnung an den Kunden erstellt und fällig, Skonto- und Rechnungsfristen beginnen zu laufen,
c) geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der Ware nach Ablauf der Frist von 10 Werktagen (Samstag = Werktag) nach dem von Oktalite mitgeteilten Liefertermin auf den Kunden über, sofern nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Oktalite oder des Dritten, bei dem die Ware eingelagert worden ist, vorliegt.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Von Oktalite genannte Preise sind bis zur Abgabe eines endgültigen Angebotes unverbindlich. Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten bzw. die objektspezifischen Angebotspreise.
5.2. Die Preise gelten für Lieferung ohne Montage ab Werk, einschließlich handelsüblicher Verpackung sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
5.3. Die Versand- und Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden. Versandweg und -mittel sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, der Wahl von Oktalite überlassen. Oktalite ist berechtigt aber nicht verpflichtet im Namen und für Rechnung des Kunden die Ware zu versichern.
5.4. Alle Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
5.5. Wir vereinbaren standardmäßig 30% Vorauskasse bei Auftragsvergabe und gewähren hierauf 2% Skonto. Die verbleibenden 70% sind innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlt der Kunde innerhalb der Leistungsfrist, d.h. innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum, nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
5.6. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, wird die Zahlung spätestens 20 Tage nach Empfang der Gegenleistung fällig. Damit tritt spätestens ab dem 21. Tag nach Empfang der Gegenleistung Verzug ein.
5.7. Gerät der Kunde in Verzug, kann die Oktalite Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangen. Der Kunde kann dagegen nicht einwenden, dass der Oktalite nur ein geringerer oder gar kein Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung weiter gehender Schäden bleibt hiervon unberührt.
5.8. Die Oktalite behält sich das Recht vor, die Einforderung schuldhaft ausstehender Forderungen mit Hilfe eines externen Dienstleisters in Anspruch zu nehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des schuldhaften Kunden.
5.9. Die Oktalite ist zur Annahme von Wechseln nicht verpflichtet. Diese werden nur im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen an Erfüllung statt angenommen. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wurde. Die Diskont- und Einzugsspesen für den Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar.
5.10. Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden dem Kunden zustehende Forderungen sofort  fällig,  wenn  in der Person des Kunden Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, insbesondere bei der Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug. Wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch des Kunden auf die Gegenleistung der Oktalite durch eigene mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Oktalite berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder vom Kunden weitere Sicherheiten zu fordern. Ferner ist die Oktalite berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl der Oktalite die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Oktalite vom Vertrag zurücktreten.
5.11. Der Kunde hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Im Rahmen der Sachmängelhaftung darf der Kunde Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel steht und wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Gefahrübergang
6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.
6.2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde nach Zugang der Anzeige der Abholungs- oder Versandbereitschaft der Ware durch Oktalite im Verzug der Annahme ist. Annahmeverzug tritt ein sieben Werktage (Samstag = Werktag) nach Eingang der Anzeige von Oktalite bei dem Kunden über die Bereitstellung der Ware.
6.3. Liefert Oktalite die Ware selbst an, beispielsweise weil zum Auftragsumfang auch Montagearbeiten gehören, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware in dessen Gewahrsamsbereich angelangt ist unabhängig davon, ob eine Montage der Ware bereits erfolgt ist oder nicht.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Oktalite behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware für die Dauer des Bestehens dieses Sicherungseigentums pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese während dieser Zeit auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet, Oktalite während des Bestehens dieses Sicherungseigentums einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohn- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Eine Verpfändung oder eine anderweitige Sicherungsübereignung der Ware durch den Kunden ist während dieser Zeit nicht gestattet.
7.4. Oktalite ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2.  und 7.3.  dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
7.5. Der Kunde ist berechtigt, während Bestehens des Sicherungseigentums die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Eine Veräußerung im ordentlichen  Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn der Kunde entgegen 7.3. die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/ oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt an Oktalite in vollem Umfang ab. Oktalite nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Oktalite behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält - insbesondere in Zahlungsverzug gerät -, kann Oktalite vom Kunden verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Oktalite zur Geltendmachung der Forderung benötigt.
7.6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt während der Dauer des Sicherungseigentums stets im Namen und im Auftrag von Oktalite. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht Oktalite gehörenden Gegenständen, so erwirbt Oktalite an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Oktalite gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht Oktalite gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt wird.
7.7. Soweit der Wert der Oktalite eingeräumten Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Forderungen von Oktalite um mehr als 10% übersteigt, hat der Kunde einen Anspruch auf Freigabe eines angemessenen, von Oktalite zu bestimmenden Teiles der Sicherungsrechte.

8. VerpackG und ElektroG
Leistungsort für die gemäß § 15 VerpackG bestehende Rücknahmepflicht von Oktalite ist der Geschäftssitz von Oktalite in Köln. Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen hier zurückzugeben. Die Rückgabe kann ausschließlich während der Geschäftszeiten von Oktalite erfolgen. Die zurückgegebenen Transportverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Andernfalls ist Oktalite berechtigt, vom Kunden Ersatz für die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Für die Entsorgung unserer Elektro- und Elektronikaltgeräte wenden Sie sich bitte an Entsorgung@oktalite.de.

9. Sachmängelhaftung
9.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt.
9.2. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Oktalite hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt in beiden Fällen die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Kommt der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nicht nach, ist die Haftung von Oktalite für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
9.3. Der Kunde hat die ihm übersandte Ware auf Transportschäden zu überprüfen und gemäß § 438 HGB einen äußerlich erkennbaren Schaden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Gut gilt als in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert, wenn der Verlust oder eine äußerlich nicht erkennbare Beschädigung nicht innerhalb von 7 Tagen angezeigt wird.
9.4. Bei begründeter Mängelrüge ist Oktalite nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt.
9.5. Soweit der Erfüllungsort für die Nachbesserung bei Oktalite liegt, hat der Kunde die schadhaften Teile auf eigene Kosten an Oktalite zurückzusenden. Im Falle der Nachbesserung hat der Kunde die mangelhafte Sache bzw. die ersetzten Bestandteile nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
9.6. Ist Oktalite zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage bzw. ist Oktalite gemäß § 439 Abs. 3 BGB zur Verweigerung der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung  berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die Oktalite zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktritts- bzw. Minderungsrecht.
9.7. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Oktalite die Erstattung der hieraus entstandenen Kosten verlangen, es sei denn der Kunde hat das Nichtvorliegen des Mangels nicht gekannt und hätte dies auch nicht erkennen können.
9.8. Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 ff. BGB) insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (§ 478 ff. BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden, gilt für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln eine einjährige Verjährungsfrist ab Ablieferung. Bei Mängeln an Sachen, die üblicherweise für Bauwerke verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche fünfjährige Verjährungsfrist ab Ablieferung gemäß § 438 Abs. Nr. 2 BGB. Die Vorschriften des §§  438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 a.; § 444 BGB sowie die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Hemmung sowie der Neubeginn der Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 11. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10. Garantiebedingungen für LED Produkte
Die Allgemeinen Garantiebedingungen sind einsehbar auf https://www.oktalite.com oder können auf Anfrage übersandt werden. Zu den allgemeinen Garantiebedingungen.

11. Schadensersatz/Haftung
11.1. Oktalite haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Oktalite nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im letzteren Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Vorschrift des §444 BGB bleiben in allen Fällen unberührt.
11.2. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der vom Kunden angegebenen Empfängeranschrift verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffs Haftung.
11.3. Der Kunde hat bei berechtigtem Nacherfüllungsverlangen seiner Abnehmer Oktalite binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der Kunde hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtungen, so behält sich Oktalite vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre.
11.4. Bei von der Oktalite zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht in zweckdienlichem Betrieb genommen werden kann, beschränkt, soweit der Oktalite nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann und keine zwingende Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit greift. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
11.5. Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Kunden gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht  keinen  Gebrauch gemacht hat.
11.6. Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche vertraglicher und außervertraglicher Art, die auf einem Mangel der Ware beruhen, gelten Verjährungsfristen der Ziffer 9.8. Die Verjährungsfristen für Ansprüche aufgrund einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, sowie wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben in allen Fällen unberührt.

12. Rücknahme von Waren, Sonderanfertigungen
12.1. Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt das vorherige schriftliche Einverständnis von Oktalite voraus und erfolgt auf Gefahr des Kunden. Für die Rücknahme der Ware berechnet Oktalite pauschal Bearbeitungskosten in Höhe von 30 % des Warenwerts. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
12.2. Sonderleuchten, Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe bzw. vom Auftragsstorno ausgeschlossen. Als Sonderanfertigung gelten auch Abweichungen von der Standardfarbe, Profilanlagen sowie kundenindividuelle Anfertigungen.

13. Vertragsanpassungen
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von 4.3. oder Umstände gemäß § 313 BGB (Störungen der Geschäftsgrundlage) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Oktalite erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich  nicht vertretbar ist, steht der Oktalite das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die Oktalite von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

14. Schlussbestimmungen
14.1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen) behält sich die Oktalite ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die Oktalite zulässigerweise die Lieferungen übertragen hat.
14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
14.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von Oktalite.
14.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, es sei denn, das Festhalten an dem Vertrag würde für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen.

Oktalite Lichttechnik GmbH
Mathias-Brüggen-Str. 73
50829 Köln
Reg.-Gericht Köln HRB 13 315
Geschäftsführer: Eric Heutinck, Thomas Korflür, Stephan Renkes

Stand: 17.05.2022

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Mathias-Brüggen-Straße 73
50829 Köln

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